Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Sache ist nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. von §
Der Aufteilungsmaßstab ist geklärt. Er richtet sich grundsätzlich nach der Kaufpreisaufteilung der Vertragsparteien, wenn nicht die Voraussetzungen dafür vorliegen, ein Scheingeschäft oder einen Gestaltungsmissbrauch anzunehmen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wie sie sich insbesondere aus der Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. Januar 2007 IX B 84/06 (BFH/NV 2007, 1104) zu einem mit dem Streitfall vergleichbaren Fall einer Aufteilung nach dem
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