Der Kläger ist Erbe seiner 1976 verstorbenen Mutter zu einem Drittel. Der Steuerwert seines Erbanteiles betrug 1.131.189 DM. In dem Steuerbescheid vom 5. Februar 1982 setzte das Finanzamt (FA) gemäß § 14 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG 1974) Vorschenkungen im Gesamtwert von 297.088 DM an. Von diesem Betrag entfielen 249.019 DM auf Schenkungen in der Zeit vor dem 1. Januar 1974 und 48.069 DM auf eine Schenkung im Jahre 1975.
In der auf den Einspruch des Klägers ergangenen Einspruchsentscheidung ermäßigte das FA die Steuer auf 132.262 DM nach folgender Berechnung:
Erwerb unter Hinzurechnung der Vorerwerbe 1.428.277 DM
./. Freibetrag 90.000 DM
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1.338.277 DM
abgerundet 1.338.200 DM
Erbschaftsteuer 11 v.H. 147.202 DM
abzüglich Erbschaftsteuer auf Vorerwerbe 14.940 DM
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zu zahlende Erbschaftsteuer 132.262 DM.
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Die abgezogene Steuer auf die Vorerwerbe errechnete das FA wie folgt:
Vorerwerb 1975 48.069 DM
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297.088 DM
abzüglich bereits 1975 ausgenutzter
Freibetrag nach
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