BFH - Beschluß vom 23.11.1987
GrS 1/86
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2, §§ 176, 177;
Fundstellen:
BFHE 151, 495
BStBl II 1988, 180

BFH - Beschluß vom 23.11.1987 (GrS 1/86) - DRsp Nr. 1996/12814

BFH, Beschluß vom 23.11.1987 - Aktenzeichen GrS 1/86

DRsp Nr. 1996/12814

»Ein Steuerbescheid darf wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen oder Beweismittel zugunsten des Steuerpflichtigen nicht aufgehoben oder geändert werden, wenn das FA bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel nicht anders entschieden hätte.«

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2, §§ 176, 177;

A. Anrufungsbeschluß und Sachverhalt

I. Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluß vom 7. Mai 1986 VI R 172/82 (BFHE 146, 496, BStBl II 1986, 707) den Großen Senat gemäß § 11 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen folgender Rechtsfragen angerufen:

1. Muß ein Steuerbescheid auch dann wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen oder Beweismittel zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden, wenn das Finanzamt (FA) bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel gleichwohl nicht anders entschieden hätte?

2. Trifft den Steuerpflichtigen ein grobes Verschulden daran, daß Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer niedrigeren Steuer führen, erst nachträglich bekanntwerden, wenn er die betreffenden Tatsachen oder Beweismittel bewußt nicht vorgebracht hat, weil sie nach der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung unerheblich waren?