I.
Der am 04.08.1984 verstorbene A (Erblasser) war im Zeitpunkt seines Todes mit 51 % als Kommanditist an der A-GmbH & Co. KG (KG) beteiligt. Seine Kommanditbeteiligung ging im Erbwege zu 9 % auf seine Ehefrau, zu 33 % auf seinen Sohn, den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), und zu 9 % auf seine Tochter über.
Im Rahmen einer für erbschaftsteuerliche Zwecke durchgeführten Außenprüfung ermittelte der Prüfer den Einheitswert des Betriebsvermögens der KG auf den 01.08.1984 mit 1.268.000 DM und den Unternehmenswert für Zwecke der Aufteilung des Einheitswerts mit 3.807.000 DM. Den auf den Erblasser in dessen Todeszeitpunkt entfallenden anteiligen Einheitswert errechnete er mit 96.437 DM.
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