BFH - Urteil vom 07.11.1985
IV R 7/83
Normen:
EStG §§ 5 6 Abs. 1 Nr. 2 § § 16, 34 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 145, 194
BStBl II 1986, 176
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 07.11.1985 (IV R 7/83) - DRsp Nr. 1996/10245

BFH, Urteil vom 07.11.1985 - Aktenzeichen IV R 7/83

DRsp Nr. 1996/10245

»1. Zur Unterscheidung zwischen (selbständigen) immateriellen Einzelwirtschaftsgütern und (unselbständigen) geschäftswertbildenden Faktoren. 2. Schwebende Arbeitsverträge sind regelmäßig keine immateriellen Einzelwirtschaftsgüter, sondern geschäftswertbildende Faktoren.«

Normenkette:

EStG §§ 5 6 Abs. 1 Nr. 2 § § 16, 34 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine 1971 gegründete GmbH & Co. KG. Sie stellte Industrieunternehmen Facharbeiter zur Verfügung und führt Montagen für Industrieunternehmen durch.

Gesellschafter der Klägerin waren bei Gründung die X-GmbH (im folgenden GmbH) als Komplementärin und die Kaufleute R und H, der Beigeladene zu 1, als Kommanditisten.

Mit Vertrag vom 12. April 1972 erwarb H den Kommanditanteil des R (einschließlich des Anteils an der Komplementär-GmbH) mit einem Aufgeld von 102.000 DM (Kaufpreis 152.231,92 DM; Buchwert 50.231,92 DM). H war danach alleiniger Kommanditist der Klägerin.

Mit Vereinbarung vom 17. Mai/28. Dezember 1972 veräußerte H an C, den Beigeladenen zu 2, die Hälfte seiner Kommanditbeteiligung an der Klägerin (einschließlich eines entsprechenden Anteils an der Komplementär-GmbH) zum Preise von 200.000 DM.