BFH - Urteil vom 07.12.1990
X R 72/89
Normen:
EStG § 35 ;
Fundstellen:
BB 1991, 529
BFHE 163, 137
BStBl II 1991, 350
NJW 1991, 1910
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 07.12.1990 (X R 72/89) - DRsp Nr. 1996/10866

BFH, Urteil vom 07.12.1990 - Aktenzeichen X R 72/89

DRsp Nr. 1996/10866

»Die Steuerermäßigung des § 35 EStG steht einem Erben (Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigten) nur für die Einkünfte zu, die noch nicht bei dem Erblasser als Einkünfte erfaßt worden sind (z. B. stille Reserven, noch nicht zugeflossene Einnahmen) und dennoch als Wertbestandteil der erbschaftsteuerlichen Bereicherung der Erbschaftsteuer unterlegen haben.«

Normenkette:

EStG § 35 ;

Gründe:

I. Die am 2. Januar 1977 verstorbene S (Erblasserin) hatte in ihrem Testament dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) das Betriebsvermögen der Firma G vermacht. Die Erben erfüllten das Vermächtnis im Streitjahr 1980. Zum Betriebsvermögen der Firma G gehörte u.a. ein bebautes Grundstück. Der Einheitswert des Grundstücks auf den 1. Januar 1974 betrug 450.715 DM. In der Bilanz der Firma G zum 31. Dezember 1976 war das Grundstück mit einem Buchwert von 207.147 DM ausgewiesen.