BFH - Urteil vom 08.06.1988
II R 143/86
Normen:
GrEStG Berlin § 1 Abs. 3 Nr. 2, § 3 Nr. 2, 6;
Fundstellen:
BFHE 153, 428
BStBl II 1988, 785
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 08.06.1988 (II R 143/86) - DRsp Nr. 1996/13048

BFH, Urteil vom 08.06.1988 - Aktenzeichen II R 143/86

DRsp Nr. 1996/13048

»Der Tatbestand der Anteilsvereinigung kann auch durch den Übergang eines Anteils im Erbwege verwirklicht werden. In diesem Falle ist die Anteilsvereinigung nicht deshalb von der Grunderwerbsteuer befreit, weil die Anteilsvereinigung auf dem Erbwege und durch die vorangegangene Übertragung eines Anteils durch Schenkung eingetreten ist (Anschluß an das BFH-Urteil vom 31.03.82 II R 92/81, BFHE 135, 556, BStBl II 1982, 424).«

Normenkette:

GrEStG Berlin § 1 Abs. 3 Nr. 2, § 3 Nr. 2, 6;

Gründe:

I. Gesellschafter einer GmbH waren die Klägerin und ihr Vater. Die Klägerin hatte ihren Anteil 1978 von ihrer Mutter durch Schenkung erhalten. Ihren 1982 verstorbenen Vater hat die Klägerin kraft letztwilliger Anordnung allein beerbt. Zum Vermögen der GmbH gehörte Grundbesitz, den die GmbH bereits vor 1978 erworben hatte. Das beklagte Finanzamt (FA) nahm eine der Grunderwerbsteuer unterliegende Anteilsvereinigung an und setzte gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer fest. Nach erfolglosem Einspruch hat die Klägerin Klage erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Gestalt der Einspruchsentscheidung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, durch den Übergang des Anteils ihres Vaters auf sie im Erbwege sei der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 2 des Berliner Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG Berlin) nicht verwirklicht worden.