BFH - Urteil vom 09.05.1984
II R 108/83
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 174 Abs. 1 ; FGO § 40 Abs. 2, § 56 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 141, 118
BStBl II 1984, 593
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 09.05.1984 (II R 108/83) - DRsp Nr. 1996/11951

BFH, Urteil vom 09.05.1984 - Aktenzeichen II R 108/83

DRsp Nr. 1996/11951

»Begehrt der Kläger mit einer Verpflichtungsklage die Aufhebung eines unanfechtbaren Steuerbescheides, so ist dieser Anspruch aus allen rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen, die nach dem vorliegenden Sachverhalt in Betracht kommen könnten.«

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 174 Abs. 1 ; FGO § 40 Abs. 2, § 56 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und seine Schwester sind Erben ihres 1974 verstorbenen Vaters. Sie hatten aufgrund eines Ehegattentestamentes ihrer Eltern vom 4. September 1962 bereits ihre Mutter beerbt, wobei dem überlebenden Ehemann (dem Vater des Klägers) der lebenslängliche Nießbrauch an dem Nachlaß eingeräumt worden war. Den Wert ihres gemeinsamen Vermögens hatten die Ehegatten in dem Testament mit 1 Mio DM angegeben. Wegen des Erwerbs von der Mutter hatte das Finanzamt (FA) durch Bescheid vom 25. Mai 1966 vom Kläger 36.550 DM an Erbschaftsteuer gefordert.

Der Kläger wurde nach dem Tode seines Vaters vom beklagten FA vergeblich zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung aufgefordert. Das FA erließ daraufhin gegen den Kläger am 5. November 1976 einen auf Schätzung beruhenden Erbschaftsteuerbescheid über 90.500 DM; es schätzte den Erwerb des Klägers auf 1 Mio DM. Der Steuerbescheid enthielt folgende Begründung: