BFH - Urteil vom 09.10.1985
I R 149/82
Normen:
EStG § 6a, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, §§ 19, 24 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 561
BStBl II 1986, 51
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 09.10.1985 (I R 149/82) - DRsp Nr. 1996/10196

BFH, Urteil vom 09.10.1985 - Aktenzeichen I R 149/82

DRsp Nr. 1996/10196

»Verspricht der Sohn einige Jahre nach der Übernahme des väterlichen Betriebs seinem gelegentlich mitarbeitenden Vater, diesem ab dem 65. Lebensjahr eine Rente zu zahlen, und verspricht er nach dem Tode des Vaters seiner Mutter Rentenzahlungen in gleicher Höhe, sind die Rentenzahlungen an die Mutter nicht betrieblich veranlaßt und die für diese Verpflichtung gebildeten Rückstellungen aufzulösen.«

Normenkette:

EStG § 6a, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, §§ 19, 24 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Im Streit ist, ob eine vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) seiner Mutter zugesagte Rente betrieblich veranlaßt ist.

Der Kläger hatte am 1. Januar 1963 den Betrieb seines Vaters -eine Malerwerkstatt- übernommen. In seiner Eröffnungsbilanz wies er "Übernahmeschulden" von ... DM aus. Am 22. Dezember 1964 machte der Kläger seinem damals 63 Jahre alten Vater "in Anerkennung seiner bisher dem Unternehmen geleisteten Dienste und aus Dankbarkeit für seine Verbundenheit mit dem Betrieb" eine Pensionszusage des Inhalts, daß dieser nach Vollendung des 65.Lebensjahres eine lebenslange Rente von 4.800 DM, zahlbar in jährlichen Vorschüssen, erhält. Hierfür bildete der Kläger Pensionsrückstellungen, die bis zum 31. Dezember 1966 auf ... DM angelaufen waren.