BFH - Urteil vom 13.12.1989
II R 31/89
Normen:
ErbStG (1959) § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 16 ;
Fundstellen:
BB 1990, 626
BB 1990, 768
BFHE 159, 223
BStBl II 1990, 325
DStR 1990, 212
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 13.12.1989 (II R 31/89) - DRsp Nr. 1996/13398

BFH, Urteil vom 13.12.1989 - Aktenzeichen II R 31/89

DRsp Nr. 1996/13398

»Die Rentenbezüge der Witwe eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft, die sie aufgrund Vertrages nach dessen Tod erhält, unterliegen nicht der Erbschaftsteuer, wenn die Würdigung des Vertrages ergibt, daß der persönlich haftende Gesellschafter im Innenverhältnis wie ein Angestellter gegenüber den die Gesellschaft beherrschenden anderen Gesellschaftern (Kommanditisten) gebunden war (Änderung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

ErbStG (1959) § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 16 ;

Gründe:

Die 1924 geborene Klägerin war die Ehefrau des 1970 verstorbenen Erblassers. Die Ehegatten hatten im Güterstand der Gütertrennung gelebt. Aus der Ehe sind fünf Kinder hervorgegangen.

Der Erblasser war einer der persönlich haftenden geschäftsführenden Gesellschafter einer KG, deren nominelles (unveränderliches) Gesellschaftskapital nach dem Gesellschaftsvertrag 12 Mio DM betrug. An diesem Gesellschaftskapital war der Erblasser nach dem vom Finanzgericht (FG) in Bezug genommenen Gesellschaftsvertrag vom 8. Februar 1966 mit 1.650.000 DM beteiligt. Für die Geschäftsführung erhielt er eine Vergütung von monatlich 10.000 DM. Außerdem war eine Pensionsregelung vereinbart, aufgrund der der Klägerin 6.000 DM Witwengeld monatlich zustanden.