BFH - Urteil vom 16.12.1988
III R 113/85
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3, Nr. 4, 5 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 380
BStBl II 1989, 763
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 16.12.1988 (III R 113/85) - DRsp Nr. 1996/13301

BFH, Urteil vom 16.12.1988 - Aktenzeichen III R 113/85

DRsp Nr. 1996/13301

»1. Behält sich der Eigentümer eines Betriebsgrundstücks bei einer Schenkung den Nießbrauch an dem Grundstück vor und nutzt er das nießbrauchsbelastete Grundstück wie bisher betrieblich, so kann er das Nießbrauchsrecht nicht mit dem Teilwert in sein Betriebsvermögen einlegen (Abweichung vom BFH-Urteil vom 2.08.1983 VIII R 170/78, BFHE 139, 76, BStBI II 1983, 735). 2. Der Vorbehaltsnießbraucher kann jedoch seine eigenen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem betrieblich genutzten Grundstück stehen, durch Absetzung einer entsprechenden Einlage gewinnmindernd berücksichtigen (Anschluß an den Beschluß des Großen Senats vom 26.10.1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBI II 1988, 348). Zu diesen Aufwendungen rechnen auch die abschreibbaren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die der Nießbraucher selbst getragen hat. 3. Das Erlöschen des Nießbrauchsrechts durch den Tod des Nießbrauchers führt zu keiner erfolgswirksamen Ausbuchung eines etwaigen Restbuchwerts.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3, Nr. 4, 5 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Sohn und Alleinerbe des 1978 verstorbenen Schmiedemeisters X.