BFH - Urteil vom 17.06.1998
II R 29/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 185

BFH - Urteil vom 17.06.1998 (II R 29/97) - DRsp Nr. 1999/434

BFH, Urteil vom 17.06.1998 - Aktenzeichen II R 29/97

DRsp Nr. 1999/434

Gründe:

I. Der geschiedene Ehemann der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) verstarb im Oktober 1982. Er wurde von seinen Kindern beerbt. Am 1. Juli 1966 hatte der Erblasser einen Kapitallebensversicherungsvertrag abgeschlossen; im April 1975 setzte er die Klägerin als Bezugsberechtigte ein. Am 27. Januar 1983 ging beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) die Anzeige der Versicherung über die Auszahlung eines Betrags von 300 162 DM aus dem Versicherungsvertrag an die Klägerin ein.

Das FA setzte durch Bescheid vom 9. Dezember 1987 Erbschaftsteuer gegen die Klägerin in Höhe von 125 304 DM fest. Dabei ging es von einem steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 300 162 DM aus. Während des Einspruchsverfahrens änderte das FA den Steuerbescheid und setzte nunmehr --unter Beibehaltung eines steuerpflichtigen Erwerbs in Höhe von 300 162 DM-- Erbschaftsteuer in Höhe von 99 420 DM fest.