BFH - Urteil vom 17.06.1998
II R 46/96
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 17
GmbHR 1999, 372
ZEV 1999, 37

BFH - Urteil vom 17.06.1998 (II R 46/96) - DRsp Nr. 1998/19084

BFH, Urteil vom 17.06.1998 - Aktenzeichen II R 46/96

DRsp Nr. 1998/19084

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand u.a. im Halten von Beteiligungen besteht. Am Stammkapital von 5 Mio. DM bzw. --nach einer Kapitalerhöhung im Jahre 1989-- von 10 Mio. DM war Frau K. an den Stichtagen 31. Dezember 1987 bis 31. Dezember 1990 mit insgesamt 70,532 v.H. beteiligt. Frau K. war 1973 von ihrem Vater ein Geschäftsanteil in Höhe von 8,3 v.H. des Stammkapitals schenkweise übertragen worden. Im September 1987 erbte sie mit dem Tod ihres Vaters, des damaligen Mehrheitsgesellschafters, weitere Anteile in Höhe von 62,232 v.H. des Stammkapitals. Diese Anteile unterlagen der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers. Frau K. verstarb im Jahre 1995 und wurde von ihrem Ehemann, der vom Finanzgericht (FG) zum Verfahren beigeladen wurde, beerbt. In der zu den maßgeblichen Stichtagen geltenden Satzung war in § 8 geregelt, daß für die entgeltliche und unentgeltliche Abtretung von Geschäftsanteilen die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich war; die entsprechenden Beschlüsse der Gesellschafterversammlung waren nach § 15 der Satzung mit einfacher Mehrheit zu fassen.