BFH - Urteil vom 17.06.1998
XI R 55/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 9
ZEV 1998, 445

BFH - Urteil vom 17.06.1998 (XI R 55/97) - DRsp Nr. 1998/19107

BFH, Urteil vom 17.06.1998 - Aktenzeichen XI R 55/97

DRsp Nr. 1998/19107

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde zusammen mit ihrem im Jahr 1995 verstorbenen Ehemann JS für das Streitjahr 1989 zur Einkommensteuer veranlagt.

JS war Viehhändler. Zum 1. August 1979 hatte er das Geschäft von seinem Vater übernommen. Mit notariellem Übergabevertrag vom 10. Dezember 1979 übertrugen die Eltern des JS ihm ein Grundstück, das zum Teil betrieblich genutzt wurde, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Besitz, Nutzungen und Lasten sollten ab 1. August 1979 als auf JS übergegangen gelten. Den Eltern wurde ein Leibgedinge eingeräumt. Ferner erhielten sie den Anspruch, bei Aufgabe des Geschäfts zu ihren Lebzeiten, die westliche Hälfte des Grundstücks zurückzuverlangen. Dieser Anspruch wurde durch eine Auflassungvormerkung gesichert. JS gab den Betrieb zum 31. Dezember 1989 auf. Am 2. Mai 1996 verpflichtete sich die Klägerin durch gerichtlichen Vergleich, die westliche Hälfte zurückzuübertragen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ermittelte einen Betriebsaufgabegewinn gemäß § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von 103 169 DM. Der Wert des Betriebsgrundstücks wurde auf der Grundlage eines von der Klägerin und ihres Ehemanns eingereichten Gutachtens ermittelt.