BFH - Urteil vom 18.06.1998
IV R 53/97
Normen:
EStG § 14a Abs. 4 S. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1998, 2046
BFH/NV 1998, 1478
BFHE 186, 355
BStBl II 1998, 621
DB 1998, 1997
ZEV 1998, 441
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 18.06.1998 (IV R 53/97) - DRsp Nr. 1998/18347

BFH, Urteil vom 18.06.1998 - Aktenzeichen IV R 53/97

DRsp Nr. 1998/18347

»1. Der Freibetrag zur Abfindung weichender Erben kann auch für die Abfindung des Ehegatten des Steuerpflichtigen gewährt werden. 2. Bei Ermittlung der nach § 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG maßgebenden Einkommensgrenze wird das Einkommen des dem Veranlagungszeitraum der Veräußerung oder Entnahme vorangegangenen Veranlagungszeitraums nicht um andere zuvor zur Abfindung weichender Erben gewährte Freibeträge erhöht.«

Normenkette:

EStG § 14a Abs. 4 S. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand leben und zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der Kläger bewirtschaftet als Nebenerwerbslandwirt einen Hof mit einer Fläche von 13,5842 ha und ermittelt den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Einkommen der Kläger in dem den Streitjahren vorangegangenen Veranlagungszeitraum 1989 betrug 33 845 DM.