BFH - Urteil vom 21.11.1989
IX R 10/84
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, 7, § 7 ;
Fundstellen:
BB 1990, 272
BB 1990, 472
BFHE 159, 68
BStBl II 1990, 213
NJW 1990, 1935
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 21.11.1989 (IX R 10/84) - DRsp Nr. 1996/13362

BFH, Urteil vom 21.11.1989 - Aktenzeichen IX R 10/84

DRsp Nr. 1996/13362

»1. Hat ein Steuerpflichtiger einen ursprünglich für allgemeine betriebliche Zwecke aufgenommenen Kredit nach der Aufgabe seines Betriebs nicht getilgt, obwohl ihm hierfür hinreichend Mittel zur Verfügung standen, so kann er die Schuldzinsen auf die nunmehr in sein Privatvermögen übergegangene Verbindlichkeit nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus der Vermietung von bei der Betriebsaufgabe zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern absetzen. 2. Der Steuerpflichtige kann einen wirtschaftlichen Zusammenhang i. S. von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 EStG zwischen den Schuldzinsen und seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht dadurch herstellen, daß er die ursprünglich für betriebliche Zwecke eingegangene Schuld nach der Betriebsaufgabe seiner Vermietungstätigkeit zuordnet.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, 7, § 7 ;

Gründe: