BFH - Urteil vom 23.03.1998
XI R 41/96
Normen:
AO 1977 § 227 Abs. 1 ; ErbStG 1974 § 15 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 23.03.1998 (XI R 41/96) - DRsp Nr. 1998/8818

BFH, Urteil vom 23.03.1998 - Aktenzeichen XI R 41/96

DRsp Nr. 1998/8818

»Die gesetzlich vorgeschriebene Einziehung der Erbschaftsteuer bei einer Verlobten des Erblassers nach der ungünstigsten Steuerklasse führt auch dann zu keiner unbilligen sachlichen Härte, wenn der Erbfall nach der Bestellung des Aufgebots eingetreten ist.«

Normenkette:

AO 1977 § 227 Abs. 1 ; ErbStG 1974 § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist kraft letztwilliger Verfügung Alleinerbin des am 18. März 1986 im 82. Lebensjahr verstorbenen Niederländers H. Beide waren verwitwet --die Klägerin seit 1975-- und kannten sich seit 1978. Infolge einer Zuckererkrankung mußte H. 1979 ein Bein abgenommen werden. Die Erbeinsetzung erfolgte durch Testament vom August 1981. H. hatte damals, abgesehen von einem in den USA lebenden wohlhabenden Bruder, keine näheren Angehörigen.

Nach gelegentlichen Gesprächen über eine Eheschließung beschlossen die Klägerin und H. Anfang Januar 1986 zu heiraten. Am 17. Februar 1986 beantragte H. deshalb beim zuständigen Konsulat ein Ehefähigkeitszeugnis. Wegen Verzögerungen bei der Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses konnte das Aufgebot erst am 11. März 1986 bestellt werden. Die Eheschließung war für den 20. März 1986 vorgesehen. H. verstarb jedoch zwei Tage vor diesem Termin.