BFH - Urteil vom 25.10.1995
II R 45/92
Normen:
BGB § 516, § 607 ; ErbStG § 10 Abs. 1, 6;
Fundstellen:
BB 1996, 252
BB 1996, 40
BFHE 178, 459
BStBl II 1996, 11
DB 1996, 1388
DStR 1996, 60
ErbPrax 1996, 185
FamRZ 1996, 800
NJW 1996, 3296
NJW-RR 1996, 515
ZEV 1996, 36

BFH - Urteil vom 25.10.1995 (II R 45/92) - DRsp Nr. 1996/56

BFH, Urteil vom 25.10.1995 - Aktenzeichen II R 45/92

DRsp Nr. 1996/56

»Für die Frage, ob Rückzahlungsansprüche aus zwischen dem Erblasser und seinen Kindern vereinbarten Darlehen erbschaftsteuerrechtlich als Nachlaßverbindlichkeiten geltend gemacht werden können, sind die einkommensteuerrechtlichen Grundsätze des sog. Fremdvergleichs bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen nicht entsprechend anwendbar.«

Normenkette:

BGB § 516, § 607 ; ErbStG § 10 Abs. 1, 6;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zu gleichen Teilen Erben des in der Schweiz verstorbenen Erblassers. Die Klägerin zu 1 ist die Witwe, die Kläger zu 2 bis 4 sind die Söhne des Erblassers. Die Kläger und der Erblasser hatten als deutsche Staatsangehörige seit... ihren Wohnsitz in der Schweiz.

Zum Inlandsvermögen des Erblassers hatten zahlreiche in X belegene Grundstücke gehört, darunter das Grundstück A-Straße, das zum Zeitpunkt des Erbfalles mit einem Geschäftshaus bebaut wurde.