BFH - Urteil vom 26.09.1990
II R 50/88
Normen:
BGB § 516 Abs. 1 ; ErbStG (1959) § 3 Abs. 1 Nr. 1 u.2, § 23 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1990, 2400
BB 1991, 332
BFHE 162, 139
BStBl II 1991, 32
BStBl II 1992, 32
NJW 1991, 2592
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 26.09.1990 (II R 50/88) - DRsp Nr. 1996/11734

BFH, Urteil vom 26.09.1990 - Aktenzeichen II R 50/88

DRsp Nr. 1996/11734

»Kann der Beschenkte im Verhältnis zum Schenker tatsächlich und rechtlich nur über den Erlös aus dem Verkauf eines Grundstücks frei verfügen, so ist der Wille der Parteien des Schenkungsvertrages, daß nicht der Verkaufserlös, sondern das Grundstück geschenkt sein soll, für die Erhebung der Schenkungssteuer unerheblich.«

Normenkette:

BGB § 516 Abs. 1 ; ErbStG (1959) § 3 Abs. 1 Nr. 1 u.2, § 23 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Schwester waren je zur Hälfte Eigentümer eines Grundstücks. Durch Vertrag vom ... verkauften sie das Grundstück für 110.000 DM; die Schwester überließ anschließend ihrem Bruder, dem Kläger, den auf sie entfallenden Anteil des Erlöses.

Durch Bescheid vom ... setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) gegen den Kläger Schenkungsteuer in Höhe von 7.425 DM aus einer Bemessungsgrundlage von 55.000 DM fest.

Nach vergeblichem Einspruch erhob der Kläger -erfolgreich- Klage. Das Finanzgericht (FG) entsprach seinem Antrag, die Schenkungsteuer nach dem anteiligen Einheitswert des Grundstücks zu bemessen und setzte die Schenkungsteuer auf 1.398 DM herab.