BFH - Urteil vom 26.11.1985
IX R 64/82
Normen:
BGB §§ 516, 525 ; EStDV § 11d; EStG §§ 21, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, 7, § 7 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 145, 211
BStBl II 1986, 161
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 26.11.1985 (IX R 64/82) - DRsp Nr. 1996/10249

BFH, Urteil vom 26.11.1985 - Aktenzeichen IX R 64/82

DRsp Nr. 1996/10249

»1. Übertragen Eltern im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung Grundstücke auf eines ihrer Kinder, wobei sie sich ein Wohnrecht vorbehalten und das Kind verpflichten, ein Darlehen zu übernehmen, dessen Valuta sie zur Gleichstellung der übrigen Kinder verwendet haben, so liegt darin eine Schenkung unter Auflage. Diese in vollem Umfang unentgeltliche Zuwendung führt beim Empfänger nicht zu Anschaffungskosten für die Grundstücke. 2. Die Schuldzinsen für die vom Zuwendungsempfänger übernommene Darlehensschuld, die zur Gleichstellung der Geschwister eingegangen wurde, sind dann und insoweit Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, als der Empfänger die übertragenen Grundstücke zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nutzt.«

Normenkette:

BGB §§ 516, 525 ; EStDV § 11d; EStG §§ 21, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, 7, § 7 Abs. 4 ;

Gründe: