BFH - Urteil vom 27.11.1991
II R 12/89
Normen:
BGB § 1922 Abs. 1 ; BewG § 9 Abs. 1, 2, § 110 Abs. 1 Nr. 11, § 111 Nr. 10 ; ErbStG (1974) § 12 Abs. 1, §§ 11, 9 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1992, 488
BB 1992, 763
BFHE 166, 387
BStBl II 1992, 298
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 27.11.1991 (II R 12/89) - DRsp Nr. 1996/11300

BFH, Urteil vom 27.11.1991 - Aktenzeichen II R 12/89

DRsp Nr. 1996/11300

»Zum Nachlaß gehörende, im Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht erfüllte (Sachleistungs-)Ansprüche auf Errichtung eines Gebäudes sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen (Anschluß an BFHE 132, 313, BStBl II 1981, 322).«

Normenkette:

BGB § 1922 Abs. 1 ; BewG § 9 Abs. 1, 2, § 110 Abs. 1 Nr. 11, § 111 Nr. 10 ; ErbStG (1974) § 12 Abs. 1, §§ 11, 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist zu 1/4 Miterbe seiner am 4. März 1979 verstorbenen Tante. Zu deren Nachlaß gehörten u. a. Spar- und Bankguthaben in Höhe von rd. 300.000 DM sowie das Grundstück X-Straße 1, auf welchem sich im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin ein Gebäude im Aufbau befand. Zum Todeszeitpunkt waren für bereits erteilte Bauaufträge in Höhe von insgesamt 237.874 DM noch keine Bauleistungen erbracht und noch keine Zahlungen geleistet worden.

Mit Bescheid vom 11. März 1986 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) gegen den Kläger Erbschaftsteuer in Höhe von 23.545 DM fest. Bei der Ermittlung des erbschaftsteuerlichen Erwerbs setzte das FA die Ansprüche der Erbengemeinschaft gegen die Bauunternehmer und -handwerker mit dem gemeinen Wert von 237.874 DM an und saldierte diesen Posten mit den entsprechenden Verbindlichkeiten gegenüber den Bauunternehmern und -handwerkern zu null DM.