BFH - Urteil vom 30.10.1996 (II R 70/94) - DRsp Nr. 1997/98
BFH, Urteil vom 30.10.1996 - Aktenzeichen II R 70/94
DRsp Nr. 1997/98
»1. Wird ein der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb entgegen § 30 Abs. 1ErbStG 1974 bei dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen FA nicht angezeigt, wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die von dem anzeigepflichtigen Erwerber geschuldete Erbschaftsteuer gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1AO 1977 dann nicht weiter hinausgeschoben, wenn dem FA aufgrund der Angaben in der vom Erben eingereichten Erbschaftsteuererklärung der Name des Erblassers und der des (anzeigepflichtigen) Erwerbers sowie der Rechtsgrund für den Erwerb bekannt werden.2. Die Festsetzungsfrist ist nicht gemäß § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1AO 1977 gewahrt, wenn der vom FA innerhalb der Festsetzungsfrist abgesandte Steuerbescheid dem Adressaten nach dem Ablauf der Festsetzungsfrist auf einem nach dem Inhalt der Steuerakten nicht vorgesehenen Weg bekannt wird.«