»... Das Schrifttum (z. B. Schubert/Czub, JA 1980, 257, 259 ff. und MünchKomm/Leipold, § 2078 Rdn. 29, jeweils m. w. N.) steht überwiegend auf dem Standpunkt, als Irrtum solle in offener Weise auch das Nichtbedenken von Umständen zugelassen werden, § 2078 Abs. 2 BGB müsse zumindest analog auch bei Fehlen jeglicher Vorstellung angewendet werden. ...
Nachdem das RG zunächst eine positive irrige Vorstellung gefordert hatte (RGZ 50, 240 und 59, 38), hielt es in einer Entscheidung aus dem Jahre 1911 (RGZ 77, 165) gerade das Nichtbedenken des dennoch später eingetretenen Umstandes für den Irrtum, kehrte 1915 aber wieder zur früheren Rechtspr. unter ausführlicher Erörterung der Gesetzesmaterialien zurück (RGZ 86, 206). ...
Im Jahre 1930 bezog das RG dann zum Erwartungsbegriff eine zwischen den Alternativen »positive Vorstellung« und »Nichtwissen« vermittelnde Stellung. Eine auf die Zukunft gerichtete Erwartung könne auch unbewußt bestehen, wenn sie zu den Vorstellungen gehöre, die dem Erblasser als selbstverständlich erschienen (RG HRR 1931 Nr. 744).
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