Die Parteien streiten nur noch um die Valutierung einer Grundschuld der beklagten Sparkasse auf einem Grundstück der Klägerin. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte gewährte im Oktober 1991 dem im Juni 1992 verstorbenen R., Inhaber eines Sanitär- und Heizungsbetriebs und Sohn der Klägerin (im folgenden: Darlehensnehmer), mit dem sie in laufender Geschäftsbeziehung stand, ein Darlehen von 500.000 DM. Als Kreditsicherheiten dienten fünf Gesamtgrundschulden von je 100.000 DM an zwei Grundstücken des Darlehensnehmers und einem Grundstück der Klägerin sowie die Abtretung einer Risikolebensversicherung und aller Kundenforderungen des Darlehensnehmers.
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