BGH - Urteil vom 20.11.2014
III ZR 509/13
Normen:
BGB §§ 26, 86, 254 A;
Fundstellen:
BB 2014, 3073
DZWIR 25, 96
MDR 2015, 87
VersR 2015, 1179
WM 2015, 143
ZIP 2015, 166
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 22.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 636/10
OLG Oldenburg, vom 08.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 50/13

BGH - Urteil vom 20.11.2014 (III ZR 509/13) - DRsp Nr. 2014/18522

BGH, Urteil vom 20.11.2014 - Aktenzeichen III ZR 509/13

DRsp Nr. 2014/18522

Wird der Vorstand einer Stiftung von der Stiftung wegen einer Pflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch genommen, so kann dieser der Stiftung gegenüber nicht einwenden, dass für den von ihm herbeigeführten Schaden ein anderes Stiftungsorgan (hier: Stiftungsrat) mitverantwortlich ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. November 2013 im Kostenpunkt und im Umfang der folgenden Abänderung aufgehoben.

Unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 22. Februar 2013 im Umfang der nachfolgenden Verurteilung wird der Beklagte verurteilt, über die im Berufungsurteil erfolgte Verurteilung hinaus weitere 303.639,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Juni 2010 zu zahlen.

Die Kosten des ersten Rechtszugs haben die Klägerin zu 43 v.H. und der Beklagte zu 57 v.H. zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 42 v.H. und der Beklagte zu 58 v.H. zu tragen.

Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB §§ 26, 86, 254 A;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen einer pflichtwidrigen Vorstandstätigkeit des Beklagten.