BGH - Urteil vom 29.05.1984
IX ZR 86/82
Normen:
BGB § 816 Abs.1 S.2, § 1412 ;
Fundstellen:
BGHZ 91, 288
DRsp I(144)104b
FamRZ 1984, 766
JZ 1984, 1112
NJW 1984, 2156
VersR 1984, 845
WM 1984, 1190

BGH - Urteil vom 29.05.1984 (IX ZR 86/82) - DRsp Nr. 1992/4879

BGH, Urteil vom 29.05.1984 - Aktenzeichen IX ZR 86/82

DRsp Nr. 1992/4879

Bereicherungshaftung nach Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift, wenn ein Ehegatte über einen zum Gesamtgut gehörenden Gegenstand (hier: Bezugsberechtigung für eine Lebensversicherung) als Nichtberechtigter zugunsten eines Dritten unentgeltlich verfügt hat und der Dritte nach § 1412 BGB geschützt ist.

Normenkette:

BGB § 816 Abs.1 S.2, § 1412 ;

Die Kl. ist die vertragliche Alleinerbin ihres inzwischen verstorbenen Ehemannes Max B., mit dem sie im Güterstand der Gütergemeinschaft gelebt hatte. Der Ehevertrag war nicht im Güterrechtsregister eingetragen worden. Max B. hatte vor seinem Tode einen Lebensversicherungsvertrag mit Bezugsberechtigung für die Kl. abgeschlossen, später jedoch - ohne Wissen der Kl. - als bezugsberechtigt die Bekl. bestimmt; an diese wurde nach dem Tode des Max B. die Versicherungssumme ausbezahlt. Die Kl. verlangt Herausgabe der Versicherungsleistung.