Die Kl. ist die vertragliche Alleinerbin ihres inzwischen verstorbenen Ehemannes Max B., mit dem sie im Güterstand der Gütergemeinschaft gelebt hatte. Der Ehevertrag war nicht im Güterrechtsregister eingetragen worden. Max B. hatte vor seinem Tode einen Lebensversicherungsvertrag mit Bezugsberechtigung für die Kl. abgeschlossen, später jedoch - ohne Wissen der Kl. - als bezugsberechtigt die Bekl. bestimmt; an diese wurde nach dem Tode des Max B. die Versicherungssumme ausbezahlt. Die Kl. verlangt Herausgabe der Versicherungsleistung.
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