BGH - Urteil vom 30.01.1951
BLw 36/50
Normen:
BGB § 2040 § 2038 § 745 ; RPSchO § 3 Abs. 2 § 6 ; MilRegVO Nr. 84 Art. VII Ziff 21c ;
Vorinstanzen:
OLG Schleswig,

BGH - Urteil vom 30.01.1951 (BLw 36/50) - DRsp Nr. 2006/9053

BGH, Urteil vom 30.01.1951 - Aktenzeichen BLw 36/50

DRsp Nr. 2006/9053

»1. Die Kündigung eines Pachtvertrages über eine landwirtschaftliche Besitzung seitens einer Erbengemeinschaft als Verpächterin stellt keine Verfügung über einen Nachlassgegenstand dar, sondern ist eine Verwaltungshandlung im Sinne des § 2038 BGB. Die Kündigung erfordert daher nicht die Mitwirkung aller Miterben, sondern kann nach § 745 BGB von der Mehrheit der Miterben beschlossen werden. 2. Die Tatsache, dass erfahrungsgemäß mit jedem Wirtschaftswechsel eine mindestens vorübergehende Ertragsminderung verbunden ist, steht der Beendigung eines Pachtverhältnisses nicht entgegen, wenn in absehbarer Zeit ohnehin ein Wechsel in der Bewirtschaftung des Hofes eintreten muss. 3. Pachtschutz kann unter dem Gesichtspunkt einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung versagt werden, wenn bei einem im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehenden Hof ein Teil der Miterben wegen erheblicher Notlage auf eine Realisierung seiner Erbanteile durch Veräußerung des Hofes und seine Überführung in Alleineigentum angewiesen ist und keine triftigen Gründe für eine Verlängerung des Pachtverhältnisses vorliegen.