OLG Köln - Beschluss vom 28.11.2007
2 W 88/07
Normen:
BGB § 2315 Abs. 1 ; ZPO § 114 § 322 Abs. 2 § 563 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2008, 504
ZEV 2008, 244
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 24.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 183/07

Bindung an Entscheidung des Beschwerdegerichts bei Zurückverweisung - Prüfung der Erfolgsaussicht beabsichtigter Rechtsverfolgung bei Hilfsaufrechnung des Beklagten - schlüssige Behauptung einer Anrechungsbestimmung - Darlegungslast für Anspruch auf Darlehensrückzahlung bei Schenkungseinwand - keine Versagung der Prozesskostenhilfe aufgrund strafhaftbedingter Mittellosigkeit

OLG Köln, Beschluss vom 28.11.2007 - Aktenzeichen 2 W 88/07

DRsp Nr. 2008/6170

Bindung an Entscheidung des Beschwerdegerichts bei Zurückverweisung - Prüfung der Erfolgsaussicht beabsichtigter Rechtsverfolgung bei Hilfsaufrechnung des Beklagten - schlüssige Behauptung einer Anrechungsbestimmung - Darlegungslast für Anspruch auf Darlehensrückzahlung bei Schenkungseinwand - keine Versagung der Prozesskostenhilfe aufgrund strafhaftbedingter Mittellosigkeit

»1. Wird eine Entscheidung erster Instanz vom Beschwerdegericht aufgehoben und verweist es die Sache an die Vorinstanz zurück, so ist das Gericht erster Instanz und bei erneuter Befassung auch das Beschwerdegericht bei unveränderter Sachlage in entsprechender Anwendung von § 563 Abs. 2 ZPO an die der ersten Beschwerdeentscheidung zugrunde liegende rechtliche Beurteilung gebunden.2. Verteidigt sich der Beklagte mit einer Hilfsaufrechnung, darf Prozesskostenhilfe für die Klage nicht mit der Begründung versagt werden, dass die Klage im Ergebnis jedenfalls an der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung scheitern werde.3. Zu den Voraussetzungen der schlüssigen Behauptung einer Anrechungsbestimmung nach § 2315 BGB.