SchlHOLG - Beschluss vom 01.02.2023
3 Wx 29/22
Normen:
BGB § 2267; BGB § 2270; BGB § 2247;

Bindung des überlebenden Ehegatten an die Einsetzung eines Dritten als Erben im Falle gleichzeitigen Versterbens

SchlHOLG, Beschluss vom 01.02.2023 - Aktenzeichen 3 Wx 29/22

DRsp Nr. 2023/4715

Bindung des überlebenden Ehegatten an die Einsetzung eines Dritten als Erben im Falle gleichzeitigen Versterbens

1. Zur Auslegung einer Gleichzeitigkeits- bzw. Katastrophenklausel in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament.2. Andeutungen in einem späteren Testament können nicht die Formwirksamkeit eines früheren Testaments im Sinne der Andeutungstheorie begründen. Orientierungssätze: Bestimmen Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament mit wechselseitiger Erbeinsetzung ausdrücklich für den Fall des Versterbens "gleichzeitig oder so nacheinander, dass weitere Verfügungen nicht möglich sind", einen Dritten als Erben, so handelt es sich regelmäßig nicht um eine (den längere Zeit überlebenden und testierfähig bleibenden Ehegatten bindende) umfassend geltende Schlusserbenbestimmung.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 150.000,00 €.

Normenkette:

BGB § 2267; BGB § 2270; BGB § 2247;

Gründe

I.

Die Erblasserin und ihr ... vorverstorbener Ehemann errichteten am 02.08.1995 zwei inhaltlich übereinstimmende eigenhändige Testamente. Beide unterschrieben auch das jeweils vom anderen Ehegatten verfasste Testament. In den Testamenten setzten sie sich gegenseitig als Erben ein. Weiter bestimmten sie unter anderem: