Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 150.000,00 €.
I.
Die Erblasserin und ihr ... vorverstorbener Ehemann errichteten am 02.08.1995 zwei inhaltlich übereinstimmende eigenhändige Testamente. Beide unterschrieben auch das jeweils vom anderen Ehegatten verfasste Testament. In den Testamenten setzten sie sich gegenseitig als Erben ein. Weiter bestimmten sie unter anderem:
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