OLG Hamm - Beschluss vom 27.11.2012
I-15 W 134/12
Normen:
BGB § 2074; BGB § 2270;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1066
ZEV 2013, 193
ZEV 2013, 9
Vorinstanzen:
AG Gelsenkirchen-Buer, vom 27.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 VI 761/10

Bindungswirkung eines Ehegattentestament mit Pflichtteilsstrafklausel

OLG Hamm, Beschluss vom 27.11.2012 - Aktenzeichen I-15 W 134/12

DRsp Nr. 2013/835

Bindungswirkung eines Ehegattentestament mit Pflichtteilsstrafklausel

1) Die Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügung in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament erstreckt sich auch auf die Anwachsung für Miterben in der Schlusserbfolge, die sich aus einem Pflichtteilsverlangen nach dem erstverstorbenen Ehegatten aufgrund einer Pflichtteilsstrafklausel ergibt.2) Ein Ehegattentestament kann im Einzelfall dahin auszulegen sein, dass die Bindungswirkung für den überlebenden Ehegatten für den von der Pflichtteilsstrafklausel betroffenen Erbteil entfällt.3) Für eine solche Annahme, die im Wortlaut des notariell beurkundeten Testaments keine Grundlage findet, reicht der Umstand allein, dass die eingesetzten Schlusserben nicht gemeinschaftliche, sondern ersteheliche Kinder des erstverstorbenen Ehegatten sind, nicht aus.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2) hat der Beteiligten zu 1) die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2074; BGB § 2270;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.