Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 2) hat der Beteiligten zu 1) die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60.000 EUR festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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