OLG München - Beschluss vom 03.11.2014
31 Wx 280/14
Normen:
BGB § 2278 Abs. 1; BGB § 2289 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1061
FuR 2015, 491
Vorinstanzen:
AG Eggenfelden, vom 28.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen VI 0284/13

Bindungswirkung eines Erbvertrages unter Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinsichtlich der Erbeinsetzung eines Kindes des überlebenden Partners

OLG München, Beschluss vom 03.11.2014 - Aktenzeichen 31 Wx 280/14

DRsp Nr. 2014/17411

Bindungswirkung eines Erbvertrages unter Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinsichtlich der Erbeinsetzung eines Kindes des überlebenden Partners

1. Zur Auslegung eines Erbvertrages zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.2. Der überlebende Vertragspartner kann im Einzelfall an die Erbeinsetzung eines seiner eigenen Kinder gebunden sein, das mehrere Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt und dem vorverstorbenen Vertragspartner besonders nahe gestanden hat.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eggenfelden vom 28.04.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 81.250 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2278 Abs. 1; BGB § 2289 Abs. 1;

Gründe

I.

Die 1930 geborene Erblasserin ist die Mutter der Beteiligen zu 1) bis 3), die zwischen 1948 und 1956 geboren sind. Die Beteiligten zu 4) und 5) sind die Töchter einer weiteren vorverstorbenen Tochter. Der Ehemann der Erblasserin verstarb am 14.04.1963. Ab 1968 lebte die Erblasserin mit dem vorverstorbenen J. Sch. in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Von den Töchtern lebte nur die jüngste, die Beteiligte zu 3) seit Beginn der Beziehung bis 1975 im Haushalt der Erblasserin und ihres damaligen Lebensgefährten. In dem notariellen Testament der Erblasserin vom 19.02.1973 heißt es unter anderem: