BVerwG - Beschluß vom 20.10.1997
7 B 248.97
Normen:
BGB § 2038 Abs. 1 ; VermG § 1 Abs. 6, § 31 Abs. 1 S. 1; VwGO § 65 Abs. 2, § 86 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 1998, 552
VIZ 1998, 86
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 08.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 962/96

BVerwG - Beschluß vom 20.10.1997 (7 B 248.97) - DRsp Nr. 1998/1554

BVerwG, Beschluß vom 20.10.1997 - Aktenzeichen 7 B 248.97

DRsp Nr. 1998/1554

»Klagen einzelne Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft gegen die vermögensrechtliche Restitution eines Nachlaßgegenstandes an einen Dritten, sind die übrigen Miterben nicht notwendig beizuladen.«

Normenkette:

BGB § 2038 Abs. 1 ; VermG § 1 Abs. 6, § 31 Abs. 1 S. 1; VwGO § 65 Abs. 2, § 86 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Kläger wenden sich als Miterben gegen die vermögensrechtliche Rückgabe eines im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehenden Hausgrundstücks an die Beigeladenen. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil der Rechtsvorgänger der Beigeladenen das Grundstück im Jahre 1936 verfolgungsbedingt habe veräußern müssen und daher einer Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes - VermG - ausgesetzt gewesen sei.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat Erfolg.

1. Soweit die Kläger geltend machen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, genügt ihr Rechtsbehelf allerdings nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Begründung einer solchen Rüge; denn sie legen nicht dar, welche grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren zu beantworten wäre.