GG Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 4 S. 1, Art. 19 Abs. 3 ; bayerisches Stiftungsgesetz vom 26.11.1954 (GVBl. S. 301) Art. 1, 2, 22, Art. 23 Abs. 1 S. 2, Art. 31 Abs. 1 Nr. 6;
Fundstellen:
BVerwGE 40, 347
Vorinstanzen:
VGH Bayern,
VG München,
BVerwG - Urteil vom 22.09.1972 (VII C 27.71) - DRsp Nr. 1996/26709
BVerwG, Urteil vom 22.09.1972 - Aktenzeichen VII C 27.71
DRsp Nr. 1996/26709
»1. Einer Stiftung, deren Zweck im Betrieb einer Privatschule besteht, stehen über Art. 19 Abs. 3GG die Grundrechte nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zu.2. Dies schließt eine Stiftungsaufsicht auch in der Form nicht aus, daß die Wirksamkeit wesentlicher Rechtsgeschäfte von der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde abhängig gemacht wird.3. Grundlage für die Entscheidung der Stiftungsaufsichtsbehörde darf dabei aber ausschließlich die Erfüllung des Stiftungszwecks im Rahmen der Gesetze sein. Öffentliche Interessen sind bei der Genehmigungsprüfung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in der Stiftungssatzung selbst begründet sind oder sich doch zumindest unmittelbar oder mittelbar aus dem Stiftungszweck ergeben.«