Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Für die Umstände, die eine Berufung auf die Befugnisse des Testamentsvollstreckers gemäß § 2206 Abs. 1 Satz 2 BGB als unzulässige Rechtsausübung erscheinen lassen, ist derjenige darlegungs- und beweispflichtig, der die Unwirksamkeit des vom Testamentsvollstrecker abgeschlossenen Geschäfts geltend macht. Nach der rechtsfehlerfrei begründeten Ansicht des Tatrichters läßt sich eine vorsätzliche Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers nicht feststellen; darauf, ob er fahrlässig gegen seine Pflichten verstoßen hat, kommt es nicht an.
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