BGH - Beschluß vom 10.10.1990
IV ZR 270/89
Normen:
BGB § 2206 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 2206 Abs. 1 Satz 2 Beweislast 1
Vorinstanzen:
LG Rottweil, vom 21.05.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 34/86
OLG Stuttgart, vom 24.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 90/89

Darlegungs- und Beweislast bei Berufung auf unzulässige Rechtsausübung durch den Testamentsvollstrecker

BGH, Beschluß vom 10.10.1990 - Aktenzeichen IV ZR 270/89

DRsp Nr. 2004/3699

Darlegungs- und Beweislast bei Berufung auf unzulässige Rechtsausübung durch den Testamentsvollstrecker

Für die Umstände, die eine Berufung auf die Befugnisse des Testamentsvollstreckers gemäß § 2206 Abs. 1 Satz 2 BGB als unzulässige Rechtsausübung erscheinen lassen, ist derjenige darlegungs- und beweispflichtig, der die Unwirksamkeit des vom Testamentsvollstrecker abgeschlossenen Geschäfts geltend macht.

Normenkette:

BGB § 2206 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Für die Umstände, die eine Berufung auf die Befugnisse des Testamentsvollstreckers gemäß § 2206 Abs. 1 Satz 2 BGB als unzulässige Rechtsausübung erscheinen lassen, ist derjenige darlegungs- und beweispflichtig, der die Unwirksamkeit des vom Testamentsvollstrecker abgeschlossenen Geschäfts geltend macht. Nach der rechtsfehlerfrei begründeten Ansicht des Tatrichters läßt sich eine vorsätzliche Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers nicht feststellen; darauf, ob er fahrlässig gegen seine Pflichten verstoßen hat, kommt es nicht an.

Vorinstanz: LG Rottweil, vom 21.05.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 34/86
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 24.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 90/89
Fundstellen
BGHR BGB § 2206 Abs. 1 Satz 2 Beweislast 1