OLG Brandenburg - Urteil vom 10.04.2008
12 U 173/07
Normen:
ZPO § 286 Abs. 1 ; BGB § 185 ; BGB § 362 Abs. 2 ; BGB § 518 Abs. 2 ; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 06.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 16/07

Darlegungslast bei bereicherungsrechtlichem Anspruch aus Leistungskondiktion - Heilung des Formmangels bei geschenkter Forderung

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.04.2008 - Aktenzeichen 12 U 173/07

DRsp Nr. 2008/10373

Darlegungslast bei bereicherungsrechtlichem Anspruch aus Leistungskondiktion - Heilung des Formmangels bei geschenkter Forderung

1. Wer Leistender und Leistungsempfänger ist, richtet sich danach, welchen Zweck die Beteiligten mit der Zuwendung nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. 2. Grundsätzlich trägt der Bereicherungsgläubiger aus einer behaupteten Leistungskondiktion die Darlegungs- und Beweislast für das negative Tatbestandsmerkmal des fehlenden Rechtsgrundes. Steht die nach dem Tod der Erblasserin erbrachte Leistung jedoch grundsätzlich dieser bzw. dessen Erben zu, ist ein Dritter, der die Leistung in Empfang genommen hat und sich auf Schenkung beruft, verpflichtet, zur behaupteten Schenkung substantiiert vorzutragen. 3. Bei der Schenkung von Forderungen setzt eine Heilung nach § 518 Abs. 2 BGB die Abtretung der Forderung voraus. Wird die Forderung ohne Abtretung an den Beschenkten ausgezahlt, bewirkt dies nicht die Heilung.

Normenkette:

ZPO § 286 Abs. 1 ; BGB § 185 ; BGB § 362 Abs. 2 ; BGB § 518 Abs. 2 ; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.