Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einem Garantieauftrag und aus einer abgetretenen Darlehensforderung auf Zahlung in Anspruch.
Am 14. April 1987 schloß die R. AG, Nebenintervenientin und Rechtsvorgängerin der Klägerin, mit dem Beklagten, einem Rechtsanwalt, einen Darlehensvertrag über 18.000.000 DM für die Dauer von drei Jahren. Etwa 15.000.000 DM wurden vereinbarungsgemäß an die G. Ltd. London überwiesen, für die A. den Darlehensvertrag mitunterzeichnet hatte. G. Ltd. benötigte die Darlehensvaluta zur Durchführung eines Anlageprogramms. Das Darlehen G. Ltd. unmittelbar zu gewähren, hätte die in der Schweiz ansässige Nebenintervenientin mit dem Schweizerischen Bankengesetz in Konflikt gebracht. Danach dürfen die Verpflichtungen eines Kunden gegenüber einer Bank höchstens 40% ihrer eigenen Mittel ausmachen.
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|