BGH - Urteil vom 29.10.1996
XI ZR 319/95
Normen:
BGB §§ 117, 607 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
BB 1997, 910
DB 1997, 325
DRsp I(111)231a
DRsp IV(413)240Nr. 10c
LM § 117 BGB Nr. 17
MDR 1997, 331
NJW 1997, 861
NJW-RR 1997, 238
WM 1996, 2272
ZIP 1996, 2159
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Darlehensvertrag als Scheingeschäft

BGH, Urteil vom 29.10.1996 - Aktenzeichen XI ZR 319/95

DRsp Nr. 1997/42

Darlehensvertrag als Scheingeschäft

»1. Ein Darlehensvertrag ist ein Schein- und kein Strohmanngeschäft, wenn der als Darlehensnehmer Bezeichnete nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien nicht haften soll. 2. Unstreitige Indizien, die einen Schluß auf die Haupttatsache zulassen, machen eine Beweisaufnahme nicht entbehrlich, wenn die Haupttatsache substantiiert unter Beweisantritt bestritten ist.«

Normenkette:

BGB §§ 117, 607 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einem Garantieauftrag und aus einer abgetretenen Darlehensforderung auf Zahlung in Anspruch.

Am 14. April 1987 schloß die R. AG, Nebenintervenientin und Rechtsvorgängerin der Klägerin, mit dem Beklagten, einem Rechtsanwalt, einen Darlehensvertrag über 18.000.000 DM für die Dauer von drei Jahren. Etwa 15.000.000 DM wurden vereinbarungsgemäß an die G. Ltd. London überwiesen, für die A. den Darlehensvertrag mitunterzeichnet hatte. G. Ltd. benötigte die Darlehensvaluta zur Durchführung eines Anlageprogramms. Das Darlehen G. Ltd. unmittelbar zu gewähren, hätte die in der Schweiz ansässige Nebenintervenientin mit dem Schweizerischen Bankengesetz in Konflikt gebracht. Danach dürfen die Verpflichtungen eines Kunden gegenüber einer Bank höchstens 40% ihrer eigenen Mittel ausmachen.