BGH - Urteil vom 01.12.1999
I ZR 226/97
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; KUG §§ 22, 23 ;
Fundstellen:
GRUR 2000, 715
MDR 2000, 1146
NJW 2000, 2201
NJW-RR 2000, 1356
VersR 2000, 1160
WM 2000, 1457
ZEV 2000, 326
ZUM 2000, 589
wrp 2000, 754
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Der blaue Engel; Abbildung eines Doppelgängers als Bildnis einer berühmten Person

BGH, Urteil vom 01.12.1999 - Aktenzeichen I ZR 226/97

DRsp Nr. 2000/4724

Der blaue Engel; Abbildung eines Doppelgängers als Bildnis einer berühmten Person

»In der Abbildung eines Doppelgängers, der einer berühmten Person täuschend ähnlich sieht, liegt ein Bildnis dieser Person. Das gleiche gilt, wenn der Eindruck, es handele sich um die berühmte Person, nicht aufgrund einer Ähnlichkeit der Gesichtszüge, sondern auf andere Weise (hier durch Nachstellen einer berühmten Szene mit Marlene Dietrich aus dem Film "Der blaue Engel") erzeugt wird. Die Abbildung der nachgestellten Szene kann dann nur mit Einwilligung der berühmten Person und nach deren Tod in den folgenden zehn Jahren nur mit Einwilligung der Angehörigen zu Werbezwecken verwendet werden.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; KUG §§ 22, 23 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, verfolgt den Zweck, die Persönlichkeit und das Lebenswerk der am 6. Mai 1992 verstorbenen Schauspielerin Marlene Dietrich zu schützen und deren Rechte wahrzunehmen. Zu diesem Zweck hat Maria R. - einziges Kind und Alleinerbin von Marlene Dietrich - der Klägerin sämtliche ihr zustehenden Rechte an dem Werk, der Persönlichkeit und dem Bild ihrer Mutter einschließlich möglicher Zahlungsansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten übertragen.