FG Nürnberg - Urteil vom 28.02.2008
4 K 1708/07
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;

Disquotale Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH als Schenkung des Übernehmers an einen nicht an der Kapitalerhöhung beteiligten Gesellschafter, wenn der Wert der Sacheinlage den Nennbetrag der Kapitalerhöhung übersteigt

FG Nürnberg, Urteil vom 28.02.2008 - Aktenzeichen 4 K 1708/07

DRsp Nr. 2008/12312

Disquotale Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH als Schenkung des Übernehmers an einen nicht an der Kapitalerhöhung beteiligten Gesellschafter, wenn der Wert der Sacheinlage den Nennbetrag der Kapitalerhöhung übersteigt

Die Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH ist jedenfalls dann als eine Schenkung des Übernehmers an einen nicht an der Kapitalerhöhung beteiligten Gesellschafter anzusehen, wenn das Stammkapital der Gesellschaft disquotal erhöht wird und der gemeine Wert der eingebrachten Einlage den Nennwert der Kapitalerhöhung übersteigt (hier. Buchwert 100.000 DM, Bewertung durch das FA 5.670.000 DM).

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH eine Schenkung des Übernehmers an einen nicht an der Kapitalerhöhung beteiligten Gesellschafter darstellt, wenn der Wert der Sacheinlage den Nennbetrag der Kapitalerhöhung übersteigt.

I.