Streitig ist, ob der Kläger durch Anfechtung eines Abhilfebescheids (Aufhebung der festgesetzten Schenkungsteuer) erreichen kann, dass nach §174 Abs. 1 AO ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid aufgehoben werden kann.
I.
Durch eine Kontrollmitteilung des Finanzamts ..., Bp-Stelle wurde dem Beklagten, dem Finanzamt im November 1996 bekannt, dass Herr ... S. (verstorben am 14.06.1951) gegenüber dem Kläger auf eine Darlehensforderung von 54.000 DM zuzüglich aufgelaufener Zinsen (insgesamt 68.958 DM) verzichtet hat.
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