Der Kläger, ein Rechtsanwalt, nimmt das beklagte Land aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§
Am 9. Januar 1985 überfielen in H vier mit einem Revolver bewaffnete Jugoslawen, darunter M und S, den Türken G, um ihn zu berauben. Es gelang dem Überfallenen, die Waffe an sich zu bringen und die Täter in die Flucht zu schlagen. Als diese davonliefen, schoß er hinter ihnen her, wobei er M und S verletzte.
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