BGH - Urteil vom 11.06.1987
IX ZR 87/86
Normen:
BGB § 2353, § 2363 Abs. 1 ; BNotO §§ 14, 19, 24 ;
Fundstellen:
BGHR BNotO § 14 Abs. 2 Erbschein 1
BGHR BNotO § 19 Abs. 1 Satz 1 Erbschein 1
BGHR BNotO § 24 Abs. 1 Erbschein 1
DRsp IV(485)209a-b
FamRZ 1987, 1024
NJW 1988, 63
WM 1987, 1205
Vorinstanzen:
OLG Bremen, LG Bremen,

Drittbezogenheit von Amtspflichten des Notars bei Beurkundung eines Erbscheinsantrags zu Gunsten eines Vorerben

BGH, Urteil vom 11.06.1987 - Aktenzeichen IX ZR 87/86

DRsp Nr. 1992/3057

Drittbezogenheit von Amtspflichten des Notars bei Beurkundung eines Erbscheinsantrags zu Gunsten eines Vorerben

»Beantragt der Vorerbe zur Niederschrift des Notars, ihm einen Erbschein zu dessen Händen zu erteilen, so obliegt die Amtspflicht, den erteilten Erbschein zu prüfen, ob er dem beantragten entspricht, dem Notar auch gegenüber dem bei dem Beurkundungsgeschäft nicht beteiligten Nacherben. Einen für ihn erkennbar unrichtig erteilten Erbschein darf er dem Vorerben nicht aushändigen.«

Normenkette:

BGB § 2353, § 2363 Abs. 1 ; BNotO §§ 14, 19, 24 ;

Tatbestand:

Die Kläger nehmen den beklagten Notar wegen behaupteter Amtspflichtverletzung auf Feststellung seiner Schadensersatzpflicht in Anspruch.