OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.06.2022
5 U 84/22
Normen:
ZPO § 886 Abs. 1; BGB § 1184 Abs. 1; BGB § 1147; BGB § 1118; BGB § 1922; InsO § 80 Abs. 1; BGB § 888 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 33/21

Duldung der Zwangsvollstreckung in ein GrundstückAnspruch auf Zustimmung zur Löschung einer Hypothek als relativ unwirksame VerfügungErlöschen eines Anspruchs durch Erfüllung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.06.2022 - Aktenzeichen 5 U 84/22

DRsp Nr. 2022/16696

Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück Anspruch auf Zustimmung zur Löschung einer Hypothek als relativ unwirksame Verfügung Erlöschen eines Anspruchs durch Erfüllung

Das Erlöschen durch Erfüllung eines mit einer Vormerkung gesicherten Anspruchs auf Rückauflassung tritt erst ein, wenn vormerkungswidrige Zwischenrechte gelöscht sind.

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 886 Abs. 1; BGB § 1184 Abs. 1; BGB § 1147; BGB § 1118; BGB § 1922; InsO § 80 Abs. 1; BGB § 888 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt im Urkundenprozess vom Beklagten die Duldung der Zwangsvollstreckung in das ihm als Miteigentümer zu ½ neben seiner Mutter gehörende Grundstück, eingetragen im Grundbuch von ... Blatt ..., wegen einer dort am 29. Juli 2005 in Abteilung III Nr. 3 zugunsten der Erblasserin eingetragenen Zwangssicherungshypothek sowie wegen der Zinsen der gesicherten Forderung sowie wegen der Kosten der Zwangsvollstreckung.