FG München - Urteil vom 25.08.2021
12 K 1506/20
Normen:
EStG § 7 Abs. 4; EStG § 9 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; HGB § 255;

Durchführung eines selbständigen gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahrens für jeden Gesellschafter bei einer Einkunftserzielung in einer Gesellschaft; Zusammenschau auf der Ebene der Gewinnfeststellung; Aufwendungen im Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Erwerb

FG München, Urteil vom 25.08.2021 - Aktenzeichen 12 K 1506/20

DRsp Nr. 2021/13341

Durchführung eines selbständigen gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahrens für jeden Gesellschafter bei einer Einkunftserzielung in einer Gesellschaft; Zusammenschau auf der Ebene der Gewinnfeststellung; Aufwendungen im Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Erwerb

Stichwörter: 1. Erfüllen mehrere Personen den Tatbestand der Einkunftserzielung in einer Gesellschaft oder Gemeinschaft, ist für jede Gesellschaft/Gemeinschaft ein selbständiges gesondertes und einheitliches Feststellungsverfahren durchzuführen.2. Eine Zusammenschau auf der Ebene der Gewinnfeststellung kommt nur in Betracht, wenn die in die Gesamtschau einzubeziehenden Personenmehrheiten sowohl nur vermögensverwaltend tätig als auch personenidentisch sind.3. Fallen im Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Erwerb - wie einen Erbfall oder die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft - Aufwendungen an, sind auch bei einem unentgeltlichen Erwerb diese als Anschaffungsnebenkosten im Wege der AfA abziehbar.4. Sofern die Erbauseinandersetzung mit anschließender Neugründung einer Personengesellschaft der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus Vermietung dient, kommt auch der Abzug als Werbungskosten (Gründungskosten) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Betracht.

Tenor

1. 2. 3. 4.