OLG München - Beschluss vom 09.08.2021
33 W 775/21
Normen:
ZPO § 888 Abs. 1; BGB § 2314 Abs. 1;
Fundstellen:
ZEV 2021, 580
Vorinstanzen:
LG München I, vom 01.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 7909/20

Durchsetzbarkeit der persönlichen Anwesenheit des Gläubigers bei der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses gem. § 2314 Abs. 1 BGB

OLG München, Beschluss vom 09.08.2021 - Aktenzeichen 33 W 775/21

DRsp Nr. 2021/12372

Durchsetzbarkeit der persönlichen Anwesenheit des Gläubigers bei der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses gem. § 2314 Abs. 1 BGB

Der Gläubiger kann im Wege der Zwangsvollstreckung nur dann sein persönliches Anwesenheitsrecht bei der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses (§ 2314 Abs. 1 S. 2 BGB) durchsetzen, wenn die persönliche Anwesenheit Gegenstand der Verurteilung ist.

Tenor

1

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 01.04.2021 mit der Maßgabe abgeändert, dass gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise je 250,00 € ein Tag Zwangshaft angeordnet, wenn die Schuldnerin nicht binnen 4 Wochen nach Rechtskraft dieses Beschlusses gemäß dem Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts München, Az.: 155 C 16202/17 vom 14.11.2018 Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 10.08.2016 verstorbenen G. A. zum Zeitpunkt seines Todes erteilt, und zwar durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses über sämtliche ergänzungspflichtigen Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren zu seinen Lebzeiten getätigt hat, insbesondere soweit sie über das Konto/die Konten bei der S. Sparkasse (Kontoinhaber: G. A. und H. B.,

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Konto-Nummer ...378,

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