BGH - Urteil vom 17.12.1998
V ZR 200/97
Normen:
EGBGB (1986) Art. 233 § 11 Abs. 3 S. 1; BGB §§ 279, 281 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 279 Einstandspflicht 3
BGHR BGB § 281 Abs. 1 Zahlungsanspruch 1
BGHR EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 3 Bodenreformgrundstück 5
BGHR EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 3 Bodenreformgrundstück 6
BGHR EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 3 Bodenreformgrundstück 7
BGHR EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 3 Bodenreformgrundstück 8
BGHR EGBGB Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d Bodenreformgrundstück 1
BGHZ 140, 223
DB 1999, 523
FamRZ 1999, 717
JR 1999, 460
MDR 1999, 474
NJW 1999, 1470
Rpfleger 1999, 222
VIZ 1999, 157
WM 1999, 448
ZEV 1999, 275
Vorinstanzen:
Brandenburgisches OLG,
LG Potsdam,

Eigentum an einem Grundstück aus der Bodenreform nach Tod des Begünstigten; Verschulden des Schuldners bei Unvermögen

BGH, Urteil vom 17.12.1998 - Aktenzeichen V ZR 200/97

DRsp Nr. 1999/1562

Eigentum an einem Grundstück aus der Bodenreform nach Tod des Begünstigten; Verschulden des Schuldners bei Unvermögen

»1. a) Mit dem Tod eines Begünstigten aus der Bodenreform sind seine Erben Eigentümer der dem Begünstigten aus dem Bodenfonds zugewiesenen Grundstücke geworden (Abweichung von BGHZ 132, 71, 73). b) Das kraft erbrechtlicher Nachfolge erworbene Eigentum an Bodenreformland war öffentlich-rechtlich überlagert. Die Überlagerung entfiel mit der Aufhebung der Besitzwechselverordnung durch das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990. Die hierdurch entstandene Regelungslücke wird durch Art. 233 §§ 11 ff EGBGB geschlossen. 2. Der Verschuldensmaßstab, der die Verantwortlichkeit des Schuldners für den Fall seines Unvermögens gegenüber dem Gläubiger bestimmt, gilt auch für die Frage, ob der Schuldner das Unvermögen zu vertreten hat, dem Gläubiger ein stellvertretendes commodum nicht erstatten zu können. Besteht dieses in Geld, findet § 279 BGB keine Anwendung.«

Normenkette:

EGBGB (1986) Art. 233 § 11 Abs. 3 S. 1; BGB §§ 279, 281 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Das klagende Land (Kläger) nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Grundstücks aus der Bodenreform in Anspruch.