BGH - Urteil vom 21.11.1989
IVa ZR 220/88
Normen:
BGB § 2019, § 2041, § 2111 ;
Fundstellen:
BB 1990, 84
BGHZ 109, 214
DB 1990, 520
DRsp I(170)73c-d
DRsp I(174)240c
DRsp II(210)367e
DRsp-ROM Nr. 1992/1571
DRsp-ROM Nr. 1992/1572
FamRZ 1990, 288
MDR 1990, 318
NJW 1990, 514
Rpfleger 1990, 120
WM 1990, 196
ZIP 1990, 38
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Karlsruhe,

Einbringen von Nachlaßgegenständen als Einlage in eine KG durch einen Vorerben

BGH, Urteil vom 21.11.1989 - Aktenzeichen IVa ZR 220/88

DRsp Nr. 1992/1570

Einbringen von Nachlaßgegenständen als Einlage in eine KG durch einen Vorerben

»Bringt ein Vorerbe Nachlaßgegenstände als seine Einlage in eine Kommanditgesellschaft ein und wird er Kommanditist, dann gehört seine Rechtsstellung als Kommanditist als Surrogat zum Nachlaß (Aufgabe von BGH, Urteil vom 15.12.1976 - IV ZR 52/75 - NJW 1977, 433).«

Normenkette:

BGB § 2019, § 2041, § 2111 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Witwe des am 10. August 1984 verstorbenen Arztes Dr. S (Erblasser); sie war seit 1971 oder 1972 seine zweite Ehefrau und hat ihn aufgrund gemeinschaftlichen Testaments vom 18. Juli 1973 allein beerbt. Der Beklagte ist ein Sohn des Erblassers aus dessen erster Ehe.

Durch rechtskräftiges Vorbehaltsurteil des Landgerichts ist der Beklagte verurteilt, zwei Darlehen, die er von dem Erblasser erhalten hatte, in Höhe von insgesamt 105.000 DM nebst Zinsen an die Klägerin zurückzuzahlen. Die Entscheidung über eine vom Beklagten erklärte Aufrechnung ist vorbehalten geblieben. Dabei geht es um die Aufrechnung mit einer Forderung, die der Beklagte für sich und seine beiden Brüder als Nacherben nach seiner Mutter in Anspruch nimmt. Es handelt sich um folgendes: