FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.11.2002
4 K 2068/01
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 551

Eine Vorausleistungen ausgleichende Zuwendung unterliegt der Schenkungsteuer

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.11.2002 - Aktenzeichen 4 K 2068/01

DRsp Nr. 2004/5863

Eine Vorausleistungen ausgleichende Zuwendung unterliegt der Schenkungsteuer

Eine Zuwendung, die nachträglich ohne rechtliche Verpflichtung Vorausleistungen des Zuwendungsempfängers ausgleichen soll, unterliegt als Belohnung im Sinne des § 7 Abs. 4 ErbStG der Schenkungsteuer.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob vorab erbrachte Versorgungs- und Betreuungsleistungen in die Gegenleistung für eine Grundstückszuwendung einzubeziehen sind.