BFH - Beschluß vom 04.11.1998
IV B 136/98
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 ;
Fundstellen:
BB 1999, 197
BB 1999, 513
BFH/NV 1999, 554
BFHE 187, 461
BStBl II 1999, 291
DStR 1999, 58
NZG 1999, 620
ZEV 1999, 75
Vorinstanzen:
FG Münster,

Einfache Nachfolgeklausel mit Teilungsanordnung

BFH, Beschluß vom 04.11.1998 - Aktenzeichen IV B 136/98

DRsp Nr. 1999/832

Einfache Nachfolgeklausel mit Teilungsanordnung

»1. Eine einfache Nachfolgeklausel in Verbindung mit einer Teilungsanordnung wirkt nicht wie eine qualifizierte Nachfolgeklausel. Die Frage bedarf keiner erneuten Klärung durch den BFH. 2. Es bedarf jedoch der höchstrichterlichen Klärung, unter welchen Umständen es steuerlich anzuerkennen ist, wenn in einer Auseinandersetzungsvereinbarung bestimmt wird, daß die Gewinne des einem der Erben in Erfüllung einer Teilungsanordnung zugeteilten Gewerbebetriebs diesem vom Zeitpunkt des Erbfalls an zustehen sollen.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 ;

Gründe: