FG Münster - Urteil vom 10.11.2005
3 K 5635/03 Erb
Normen:
ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 422

Einfluss eines Widerrufsvorbehalts auf die Betriebsvermögenseigenschaft einer Beteiligung

FG Münster, Urteil vom 10.11.2005 - Aktenzeichen 3 K 5635/03 Erb

DRsp Nr. 2006/2625

Einfluss eines Widerrufsvorbehalts auf die Betriebsvermögenseigenschaft einer Beteiligung

Die Vereinbarung eines auf sechseinhalb Monate begrenzten Widerrufsvorbehalts führt nicht dazu, dass die Qualifikation einer Unterbeteiligung als Betriebsvermögen i.S.d. § 13a ErbStG entfällt.

Normenkette:

ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Bewertungsabschlag gemäß § 13 a Abs. 2 ErbStG zu gewähren ist.

Der Vater des Klägers (Kl.), X. Y., ist als Gesellschafter am Kommanditkapital der Z. Y. GmbH & Co. KG mit 14 Mio. DM, am Kommanditkapital der Firma Y. Grundbesitz GmbH & Co. KG mit 4,8 Mio. DM und am Stammkapital der Firma Y. Beteiligungsgesellschaft mbH mit 712.000 DM beteiligt. Seine Beteiligungsquote am Gesamtkapital beträgt jeweils 66 2/3 %. Seine Beteiligung an der Y. Beteiligungsgesellschaft mbH ist steuerliches Sonderbetriebsvermögen zu seiner Beteiligung an der Z. Y. GmbH & Co. KG.