I. Der Vater der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger zu 1-3) verstarb im August 1986. Aufgrund Erbvertrages wurde die Mutter Alleinerbin. Der Vater war u.a. beteiligt an der X-KG, an der Y-KG sowie an der Z-KG. Nach den jeweiligen Gesellschaftsverträgen gingen die Beteiligungen im Wege der Sonderrechtsnachfolge zu gleichen Teilen auf die Kläger über, die zuvor schon neben ihren Eltern an den Gesellschaften beteiligt waren.
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