BFH - Beschluß vom 30.09.1998
II B 11/98
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 2 § 10 Abs. 1 S. 2 § 12 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 469

Einheitswertaufteilung beim Anteilserwerb von Todes wegen

BFH, Beschluß vom 30.09.1998 - Aktenzeichen II B 11/98

DRsp Nr. 1999/393

Einheitswertaufteilung beim Anteilserwerb von Todes wegen

Beim Erwerb von Anteilen an Personengesellschaften von Todes wegen besteht hinsichtlich der Aufteilung des Werts des Betriebsvermögens der Gesellschaften auf den oder die Miterben keine Bindung an die im Rahmen der Einheitswertfeststellung vorgenommene Aufteilung. Dies gilt selbst dann, wenn zur Schätzung des Werts nach den Verhältnissen zur Zeit der Steuerentstehung auf die festgestellten Einheitswerte zurückgegriffen worden ist. Die Aufteilung kann allenfalls übernommen werden, wenn sie mit dem Schätzungsziel, den nicht ermittel- oder berechenbaren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen und in sich schlüssig sowie im Ergebnis wirtschaftlich vernünftig zu sein, noch vereinbar ist.

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 2 § 10 Abs. 1 S. 2 § 12 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Der Vater der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger zu 1-3) verstarb im August 1986. Aufgrund Erbvertrages wurde die Mutter Alleinerbin. Der Vater war u.a. beteiligt an der X-KG, an der Y-KG sowie an der Z-KG. Nach den jeweiligen Gesellschaftsverträgen gingen die Beteiligungen im Wege der Sonderrechtsnachfolge zu gleichen Teilen auf die Kläger über, die zuvor schon neben ihren Eltern an den Gesellschaften beteiligt waren.